GSBV

Nicht behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.
                                                                              
Richard von Weizsäcker

Guten Tag,

als Schwerbehindertenvertretung musste ich leider in den vergangenen Jahren meiner Amtszeit feststellen, daß viele Menschen mit einer Behinderung, weder von Ärzten noch von Ämtern, ausreichend über ihre Möglichkeiten informiert werden. Daher habe ich es mir zur Aufgabe gemacht – auch außerhalb meines Betriebes – Menschen mit Behinderung zu beraten und zu informieren. Habt Ihr Fragen, dann schickt mir einfach eine E-mail  webmaster@ms-ffm.de Auch zu unserem MS-Stammtisch kommen nicht nur MS´ler. Wir sind eine lustige internationale Runde – behindert und nicht behindert – und treffen uns immer am letzten Samstag im Monat bei unserem “Sawas”. Näheres findet Ihr unter <Stammtisch> Vielleicht habt Ihr Lust und schaut mal vorbei.  Und nun einige interessante Infos.

Schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches IX sind
Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 von Hundert, die ihren ständigen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz in der Deutschland haben.

Was versteht man unter einer Behinderung?
Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches IX ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden (mehr als 6 Monate) Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, seelischen oder geistigen Zustand beruht.Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis, der vom HAVS Hessisches Amt für Versorgung und Soziales auf Antrag ausgestellt wird.

Festbeträge  Hilfsmittel.
Ab 2005 gelten für Hilfsmittel wie orthopädische Einlagen, Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe, Sehhilfen, Inkontinenzhilfen und Stoma-Artikel bundesweit einheitliche Festbeträge. Sie wurden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen beschlossen. Damit erhalten die Versicherten in ganz Deutschland den gleichen Betrag von ihrer Krankenkasse für Hilfsmittel erstattet. Bis dahin gab es landesweit einheitliche Festbeträge mit großen Preisunterschieden. Warum wurden für eine Einlage z. B. in Sachsen 41,41 Euro, in Nordrhein-Westfalen 44,48 Euro und im Saarland 53,17 Euro gezahlt? Nun erhalten alle Versicherten 46,64 Euro von Ihrer Krankenkasse.Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde die Festsetzung von bundeseinheitlichen Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen (Federführung durch den IKK-Bundesverband) beschlossen. Die Festbeträge ermöglichen den Versicherten eine eigenanteilsfreie Versorgung bei gleichzeitig anerkannter Qualität der Produkte. Denn es werden nur die Produkte im Hilfsmittelverzeichnes berücksichtigt, die die geltenden Qualitätsstandards erfüllen. Der technische Fortschritt wird dabei berücksichtigt.

Hinweis:
Für Hilfsmittel beträgt die Zuzahlung grundsätzlich 10 Prozent, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z. B. Windeln bei Inkontinenz) ist eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf zu leisten. Diese gesetzliche Zuzahlung ist auch bei Hilfsmitteln zu leisten, für die Festbeträge bestehen.

Informationen Hilfsmittel:
www.die-gesundheitsreform.de/glossar/hilfsmittel.html Die Broschüre "Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung" (Bestellnummer: A 400) kann schriftlich (Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Referat Information, Publikation, Redaktion, Postfach 500, 53108 Bonn kostenlos bestellt werden

Vorsorgevollmacht  - Bundesregister hilft im Ernstfall
Archiv für Vollmachten und Verfügungen im Internet - Broschüre des Sozialverbandes VdK Ab sofort können Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen in einem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer im Internet archiviert und abgerufen werden. Im Ernstfall können sämtliche Verfügungen und Vollmachten schnell und einfach von den Gerichten gefunden werden.  Vorsorge fürs Alter und den Todesfall geht jeden an. Durch eine Demenzerkrankung oder einen Unfall kann jeder in die Situation kommen, nicht mehr selbstbestimmt über seine Zukunft entscheiden zu können. Wer keine Regelung für den Ernstfall getroffen hat und auch die Familienangehörigen keine Entscheidung treffen, wird ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet. Um das zu vermeiden kann jeder mithilfe von Vorsorgevollmachten sowie Betreuungs- und Patientenverfügungen individuelle Regelungen fürs Alter, Krankheit oder den Tod treffen. Seit dem 1. August 2004 können solche Verfügungen in einem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer abgerufen werden. Das Gericht kann im Ernstfall über das Internet auf die Vollmachten zugreifen. Häufig wissen Angehörige nichts von bestehenden Verfügungen oder Vollmachten. Dann stellt das Gericht dem Betroffenen einen fremden Betreuer zur Seite. Wer allerdings seine notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmachten von seinem Notar ins zentrale Register stellen lässt, kann sicher sein, dass das Gericht darauf schnellen Zugriff hat und somit seinen Wünschen entsprochen wird. Demnächst können gegen eine Gebühr auch private Dokumente im Register aufgenommen werden.  Die Patientenbroschüre des Sozialverbands VdK Berlin-Brandenburg "Ein Augenblick kann alles ändern" hilft jedem, der sich rechtzeitig für den "Fall der Fälle" absichern möchte. Der Praxisratgeber erklärt die wichtigen Details rund um die Patienten- oder Betreuungsverfügung sowie Betreuungsvollmacht und enthält entsprechende Vordrucke.  

Unabhängig und qualifiziert .
In den bundesweiten VdK-Patientenberatungsstellen - die von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt sind - können Patientinnen und Patienten auch im persönlichen Gespräch Fragen zu Vorsorgemöglichkeiten stellen. Die Berater sind unabhängig und qualifiziert. Sie informieren außerdem über Gesundheitsleistungen oder alternative Handlungsmöglichkeiten und geben praktische Tipps für einen eigenverantwortlichen Umgang mit Krankheit, Diagnosen und Therapien. Die Beratung ist kostenlos. (Tanja Schäfer)

 Quelle:  VdK

Erwerbsminderungsrente
200.000 Menschen trifft es jedes Jahr. Wer wegen eines Unfalls oder wegen einer Krankheit nicht mehr arbeiten kann, bekommt eine Erwerbsminderungsrente. Diese Rentenart hat die früheren Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ersetzt.Welche Erwerbsminderungsrente Ihnen zusteht, hängt von Ihrem verbliebenen Leistungsvermögen ab

unter drei Stunden:                      volle Erwerbsminderungsrente
drei bis unter sechs Stunden:         halbe Erwerbsminderungsrente
sechs und mehr Stunden:             keine Erwerbsminderungsrente  

Wer mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann und keinen Teilzeitarbeitsplatz findet, bekommt auch die volle Erwerbsminderungsrente.

Stichwort Berufsunfähigkeit.
Im Unterschied zu älteren Versicherten gilt für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind:Es gibt keinen Berufsschutz mehr. Bis Ende 2000 hatten qualifizierte Arbeitnehmer, die ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben konnten, einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Ungelernte Arbeitnehmer hatten diese Möglichkeit nicht.Jetzt gilt für alle Arbeitnehmer das gleiche Recht: Für die Bewilligung der Rente ist nur noch die verbliebene Leistungsfähigkeit ausschlaggebend - unabhängig vom ausgeübten Beruf. Unter Umständen muss daher ein qualifizierter Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann, auch einen weniger qualifizierten Job annehmen.

Weiterführende Informationen:
Externe Verlinkungen:  Erwerbsminderungsrenten
                                           (http://www.aok.de/)
Informationsangebot der Landesversicherungsanstalten im Internet.

Definition von Sehbehinderung.
Man unterscheidet zwischen korrigierbaren und nicht korrigierbaren Sehbeeinträchtigungen. Die korrigierbaren - z.B. Weitsichtigkeit, Kurzsichtigkeit - lassen sich weitgehend mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen beheben. Nicht korrigierbare Seheinschränkungen sind meistens angeboren oder wurden durch einen Unfall verursacht und betreffen Störungen im Bereich des Sehnervs, der Netzhaut, der Linse, der Hornhaut o.ä. Diese können durch eine Brille oder Kontaktlinsen nicht behoben werden. Viele Sehbehinderte tragen dennoch eine Brille, was auf eine Kombination aus korrigierbaren und nicht korrigierbaren Sehbeeinträchtigungen schließen lässt. Das bedeutet, dass ein sehbehinderter Schüler trotz seiner Brille auch nur Sehschärfenwerte wie die im Folgenden beschriebenen erreichen kann. Als sehbehindert gilt, wer trotz Korrektur normale Sehfunktionswerte nicht erreicht und dessen Sehschärfe in der Ferne und/oder in der Nähe auf 1/3 (30%) bis 1/20 (5%) der Norm (100%) herabgesetzt ist. Das heißt, dass ein Sehbehinderter mit 1/20 Sehkraft aus 1m Entfernung das erkennen kann, was ein Normalsichtiger aus 20m Entfernung sieht. Ebenso können Gesichtsfeldausfälle von entsprechendem Schweregrad eine Sehbehinderung begründen.  Als hochgradig sehbehindert gilt, wer eine Herabsetzung auf 1/20 (5%) bis 1/50 (2%) der Norm (100%) aufweist. Diese Werte können mit einer Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr verbessert werden.

Jeder Mensch mit Sehbeinträchtigungen weist einen unterschiedlichen Schweregrad seiner Sehbehinderung auf. Es ist vor allem im schulischen Bereich sehr wichtig, das individuelle Sehverhalten des einzelnen Schülers unter alltäglichen Bedingungen - Lichtverhältnisse im Klassenzimmer, Entfernungen von der Tafel, etc. - zu prüfen. Zum Beispiel kann ein erheblicher Unterschied zwischen dem Sehen im Nahbereich und dem Sehen im Fernbereich beobachtet werden. Die Sehleistung wird beeinflusst vom physischen und psychischen Allgemeinzustand des Individuums, von der Tageszeit, von Helligkeit, Kontrast, Farbgebung u.v.m. 

Was ein Sehbehinderter sehen kann, hängt nicht nur von medizinisch messbaren Werten ab; Faktoren wie Erziehung, Erfahrung, Intelligenz und Motivation können die Sehleistung beeinflussen. Der Sehbehinderte kann aufgrund dieser Faktoren seine Sehbehinderung mehr oder weniger ausgleichen. Um all diese Werte und Voraussetzungen bestimmen zu können, wird bei sehbehinderten Schülern - zusätzlich zur wichtigen medizinischen Überprüfung durch den Augenarzt - das funktionale Sehen in der Schule oder zu Hause gemessen und beschrieben. Der Sehbehindertenpädagoge bestimmt dabei durch Beobachtungen und mit verschiedenen Sehtests das Sehvermögen, wie es individuell im Alltag genutzt wird. Das Wissen um das funktionale Sehvermögen gibt den Eltern, Lehrern, Arbeitgebern, ... wichtige Hinweise, wo mit Einschränkungen gerechnet werden muss und auf welche Weise man em Betroffenen helfen kann, die gestellte Aufgabe selbständig lösen zu können. Mit einer verständlichen Beschreibung des funktionalen Sehens wird es für ophthalmologische Laien überhaupt erst möglich, das Sehvermögen eines Sehbehinderten unter verschiedenen Alltagsbedingungen einschätzen zu können. Die Gefahr einer Über- wie Unterforderung kann dadurch verringert werden.

 

Quelle:  Staatliche Schule für Sehbehinderte Waldkirch Wisserswandstraße 50 D-79183 Waldkirch
                   Direktor: Bernd Herrlich Tel: 07681 / 2005-0 Fax: 07681 / 2005-10

 

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